Baustellenabsicherung

Baustellenabsicherung – Baustellensicherung

Vorschriften der Baustellensicherung sind bei der Baustellenabsicherung einzuhalten.

Baustellen sollen, um ordnungsgemäß eingerichtet zu werden, ordnungsgemäß angemeldet werden. Die Baustellenabsicherung hat dabei in geeigneter Art und Weise zu geschehen. Geeignete Art und Weise heißt dabei, der jeweiligen Sachverhalt geeignet. Darunter versteht man, dass z.B. Unfälle auf Grund der Tatsache die auf Grund der Tatsachegeführten Sicherungsmaßnahmen vermieden werden, soweit dies möglich ist. Ein Loch in der Fahrbahn z. B. muss auf Grund der Tatsache analoge Beschilderungen, aber auch geeignete Absperrmaßnahmen so abgesichert werden, dass niemand bei geeigneter Sorgfaltspflicht in dieses Loch fällt. Die Barriere kann z.B. mittels eines Absperrbandes geschehen oder einer anderen Sicherheitskennzeichnung. Darüber hinaus ist es in den meisten Fällen obligatorisch, dass der fließende Verkehr rechtzeitig auf das anstehende Barriere verwiesen wird. Beispielswiese in Aufbau von Verkehrszeichen. Bei analogen Baustellen ist bei den Gemeinden, die hierfür verantwortlich sind, eine analoge Umlenkung des fließenden Verkehrs zu vorschlagen laut Verkehrszeichenplan. Die Antragsstellung hat dabei jeweilig so rechtzeitig wie möglich zu geschehen. Bei der Annonce der Baustelle ist anzugeben, wann die Baustelle eingerichtet wird, der Bauherr ist und wie lange das geplante Bauvorhaben dauern wird. Festgestellt wird in diesem Bezug auch, mit welchen möglichen Beeinflussungen gerechnet werden muss.